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Das Recht auf Asyl

Menschen, die in ihrem Heimatland verfolgt werden oder vor Krieg fliehen müssen, haben das Recht auf Schutz. Wenn sie nach Österreich kommen, können sie um Asyl ansuchen. In einem Verfahren wird überprüft, ob ihnen dieser Schutz gewährt wird.

Welches Land ist für einen Asylantrag zuständig?

Noch zuvor wird geklärt, ob Österreich für den Asylantrag zuständig ist. Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiteren Nachbarstaaten gibt es ein Abkommen, wonach derjenige Staat für das Asylverfahren zuständig ist, in dem der/die AsylwerberIn das erste Mal registriert wurde (die sogenannte „Dublin-Verordnung“).

Wenn Österreich nicht dafür zuständig ist, werden AsylwerberInnen von Österreich in jenes Land zurückgebracht, wo die Registrierung stattgefunden hat. In manchen Ländern entsprechen die Unterkünfte für AsylwerberInnen jedoch nicht den menschenrechtlichen Standards. Ist das der Fall, dürfen AsylwerberInnen vorübergehend in Österreich bleiben. Ob dies der Fall ist, entscheiden Gerichte.

Überprüfung der Fluchtgründe

Wenn Österreich für das Asylverfahren zuständig ist, werden die Gründe für die Flucht genau überprüft. Ein wichtiger Maßstab ist dabei die Genfer Flüchtlingskonvention: Wird ein Mensch aufgrund der darin beschriebenen Kriterien wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, hat er in Österreich Anrecht auf Asyl. Dieses Recht gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren, danach wird überprüft, ob die Fluchtursachen weiterhin bestehen. Ist das der Fall, darf er unbefristet in Österreich bleiben.

Nachgefragt: Welche Rechte haben AsylwerberInnen in Österreich?

Während des Asylverfahrens haben AsylwerberInnen das Recht auf eine Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld) und rechtliche Beratung. Das Recht auf Arbeit beschränkt sich auf Saisonarbeit oder gemeinnützige Tätigkeiten.

Menschen, deren Fluchtgründe nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen, aber deren Leben im Heimatland bedroht ist, wird eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Dabei spricht man von „subsidiärem Schutz“. Beispiele dafür sind Menschen, in deren Heimat Kriege oder Konflikte herrschen.

Wenn ihr Asylantrag abgelehnt wird, müssen asylsuchende Menschen Österreich verlassen. Entweder reisen sie freiwillig wieder aus oder sie werden abgeschoben.

Auf den Punkt gebracht:

  • Menschen, die aufgrund verschiedener Kriterien (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Ausrichtung) verfolgt werden oder vor Krieg und Gewalt flüchten müssen, haben in Österreich ein Recht auf Schutz. 
  • Dieser Schutz kann vorübergehend („subsidiärer Schutz“), zeitlich begrenzt (Asyl für 3 Jahre, dann Überprüfung der Gründe) oder unbefristet (wenn sich an den Gründen nichts geändert hat) ausgesprochen werden.
Ablauf des Asylverfahrens in Österreich. Quelle: BMI © Parlamentsdirektion / Kinderbüro Universität Wien
Asylanträge und Anerkennung von Flüchtlingen in Österreich zwischen 2006 und 2015. Quelle: BMI © Parlamentsdirektion Kinderbüro Universität Wien
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  • Ablauf des Asylverfahrens in Österreich.

    Ablauf des Asylverfahrens in Österreich.

    Ablauf des Asylverfahrens in Österreich. Quelle: BMI © Parlamentsdirektion / Kinderbüro Universität Wien

  • Asylstatistik Österreich 2006-2015

    Asylstatistik Österreich 2006-2015

    Asylanträge und Anerkennung von Flüchtlingen in Österreich zwischen 2006 und 2015. Quelle: BMI © Parlamentsdirektion Kinderbüro Universität Wien

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gedruckt am: Freitag, 15. März 2024