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Bundespräsident Dr. Heinz Fischer

Ausbildungspflicht bis 18 Jahren

Gültig: In allen Städten und Bundesländer in der Republik Österreich. Von 17.07.2016 bis 17.07.2021

Präambel/Grundsatz:

Kindern und Jugendliche in Österreich wird eine erweiternde Lehre und ein erweiterndes Wissen ermöglicht.

§1 Inhalt:

Kinder und Jugendliche in Österreich von 6 bis 18 Jahren müssen bis ihren 18. Geburtstag eine Ausbildung, eine Lehre( AMS-Kurse und Praktiken zählen auch) absolvieren.

Begriffsbestimmung: Kinder und Jugendliche sind in diesem Fall: alle Kinder und Jugendlichen zwischen 6 und 18 Jahren.

Ausgenommen: Kinder mit Beeinträchtigung(z.B.: Lähmung, Behinderung oder unheilbarer Krankheiten) sind von diesem Gesetz ausgeschlossen.

§2 Verantwortungsregelung:

Die Erziehungsberechtigten und die Kinder und Jugendlichen verpflichten sich, die Ausbildungspflicht bis 18 Jahren zu akzeptieren. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich ihre Kinder in eine Ausbildung/Lehre bis zu ihren 18. Geburtstag anzumelden, und die Kinder und Jugendlichen verpflichten sich dies zu machen.

§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:

Der/die Erziehungsberechtigte oder der/die Jugendliche( über 14 Jahren), der dieses Gesetz nicht einhält, erhält eine Geldstrafe von 6.000,- EUR und bekommt eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

 

1. Nationalratspräsidentin Dr. Doris Bures

https://www.demokratiewebstatt.at/gesetzesgenerator0/ausbildungspflicht-bis-18-jahrenpdf
gedruckt am: Mittwoch, 24. April 2024