Republik Österreich - Parlament Parlament Österreich - Parlament
DemokratieWEBstatt.at

Heim & Dragun

Internet-Daten-Aufzeichnungs-Protokoll-Gesetz

Gültig: Daten-Verkehrsfluss-Österreichs
Ab Kundmachung sofort bis auf Widerruf (neue Regelung)

Präambel/Grundsatz:

Es wird gewährt, dass Informationen nicht weitergereicht werden und somit missbräuchlich verwendet werden können.
Es verhindert jeglichen Missbrauch.

§1 Inhalt:

Zur Sicherung des Österreichischen Volkes, dürfen Internetdienste, die Vertrauliche bzw. persönliche Informationen sammeln, maximal 120 Monate sichern.

Nach Ablauf dieser 120 Monate muss eine sofortige und unwiederrufliche Löschung erfolgen.

Begriffsbestimmung: Sogenannte Online-Dienste, in unserem Fall sind jene, welche Datenbanken zur Sicherung vertraulicher Daten nutzen.

Ausgenommen: Ausnahmen bilden staatliche Dienste die Daten vertraulich verarbeiten und nur bestimmten Personen zugänglich sind.
Der Zeitraum wird auf 240 Monaten erhöht und kann bei Zustimmung der Benützer auf weiter 480 erhöht werden.

$2 Verantwortungsregelung:

Jeder online-Anbieter verpflichtet sich diese Gesetz zu befolgen, wenn er seine Dienste in Österreich anbieten will.

§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:

Online-Anbieter welche diesen Gesetz nicht zustimmen ist es untersagt, ihre Dienste in Österreich anzubieten. Jedoch kann in bestimmten Fällen auf diese Anbieter zugegriffen werden, falls diese eine Ausnahme-Bewilligung erhalten.

 

Heim & Dragun 

Hans

https://www.demokratiewebstatt.at/gesetzesgenerator0/internet-daten-aufzeichnungsprotokoll-gesetzpdf
gedruckt am: Dienstag, 23. April 2024