Republik Österreich - Parlament Parlament Österreich - Parlament
DemokratieWEBstatt.at

Geschäftsfähigkeit

Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, eigenständig rechtlich zu handeln. Volle Geschäftsfähigkeit erhalten Personen mit 18 Jahren. Kinder und Jugendliche gelten als eingeschränkt geschäftsfähig. Für sie gelten je nach Alter folgende Vorgaben: • Bis 7 Jahren sind Kinder „vollkommen geschäftsunfähig“. Das heißt, dass sie keine Geschäfte abschließen können – das können nur ihre Eltern für sie machen. Es gibt aber eine Ausnahme, die für Geschäfte gilt, die nur kleine (geringfügige) Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen. Kinder unter 7 Jahren dürfen zum Beispiel kleine Beträge für Dinge wie Süßigkeiten oder Zeitschriften ausgeben. • Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 14 Jahren sind „beschränkt geschäftsfähig“. Das heißt, sie dürfen altersübliche, geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens machen. Je älter die Kinder werden, umso mehr ist erlaubt. Geschäfte, die auch eine Verpflichtung bedeuten, wie z.B. ein Handyvertrag, sind aber nur mit der Zustimmung eines Elternteiles gültig. Auch Geschenke sind ohne Zustimmung der Eltern nur erlaubt, wenn dadurch keine Belastung für sie entstehen: Ein Fahrrad kann z.B. angenommen werden, ein Hund aber nicht. • Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche noch mehr Geschäfte abschließen und über ihr Einkommen und das eigene Geld frei entscheiden. Sie können damit machen, was sie wollen, vorausgesetzt, dass sie damit nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährden. Ausgenommen davon sind aber Arbeitsverträge, wie zum Beispiel der Abschluss eines Lehrlingsvertrages. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Eltern (bzw. der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters) abgeschlossen werden.

zurück

Alle Einträge anzeigen

https://www.demokratiewebstatt.at/demokratie/lexikon/
gedruckt am: Freitag, 3. Mai 2024