Republik Österreich - Parlament Parlament Österreich - Parlament
DemokratieWEBstatt.at
  • Arbeitsverhältnisse in Österreich

    Arbeitsverhältnisse in Österreich

Selbständige und unselbständige Arbeit

Man unterscheidet zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit.

  • Selbständige Arbeit: Selbständig ist man zum Beispiel, wenn man ein Unternehmen hat, und für dieses Unternehmen selbst verantwortlich ist. Wenn man diese selbständige Arbeit als Unternehmerin / Unternehmer regelmäßig macht und damit Geld verdienen möchte, so sagt man auch „Gewerbe“ dazu. Um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, braucht man meistens eine sogenannte Gewerbe-Berechtigung („Gewerbeschein“).
    Beispiele: Elektrotechnikerin, Bäckerin, Friseur Selbständige schließen mit der Auftraggeberin / dem Auftraggeber einen Werkvertrag ab. Sie erhalten dann ein Honorar für ihr Werk. Bsp.: Jemand fertigt einen Tisch an. Für den fertigen Tisch bekommt sie / er dann ein Honorar, also Geld.
  • Unselbständige Arbeit: Unselbständige Arbeit ist, wenn man in einem Unternehmen arbeitet, das einem nicht gehört. Man ist dann Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin (= Dienstnehmer / Dienstnehmerin). Verantwortlich für das Unternehmen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer macht mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber einen Vertrag

Verschiedene Beschäftigungsformungen - verschiedene Regeln

Bei unselbständiger Arbeit gibt es verschiedene Beschäftigungsformen: Die Arbeitgeberin oder der
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf unterschiedliche Weise beschäftigen.

Für die verschiedenen Beschäftigungsformen gelten unterschiedliche Regeln, Rechte und Pflichten!

Wichtige Unterschiede bei den verschiedenen Beschäftigungsformen

Bei den Steuern: Je nach Beschäftigungsform ist man z.B. selber dafür zuständig, die Einkommensteuer
an das Finanzamt zu zahlen (bei Freien Dienstnehmerinnen / Freien Dienstnehmern), oder aber die
Arbeitgeberin / der Arbeitgeber muss dies tun (Arbeitsnehmerinnen / Arbeitnehmer).

Bei den (Sozial-)Versicherungen, wie Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung,
Arbeitslosen-Versicherung und Selbständigen-Vorsorge gibt es ebenfalls Unterschiede.
Bsp.: Freie Dienstnehmerinnen / Freie Dienstnehmer sind nicht arbeitslosen-versichert.

Ebenso sind Rechte wie bezahlter Urlaub, bestimmte Sonderzahlungen oder wie lange man pro Tag
höchstens arbeiten darf
(= Arbeitszeitbeschränkung) nicht bei allen Beschäftigungsformen gleich.

Die häufigsten Beschäftigungsformen in Österreich sind:

  • Arbeiterinnen / Arbeiter und Angestellte
    Arbeiterinnen / Arbeiter und Angestellte müssen sich an Anweisungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers halten und die Arbeitszeiten einhalten, die im Vertrag stehen. Sie können voll oder geringfügig (s. unten) beschäftigt sein. Es kann auch vereinbart werden, dass sie nur manchmal oder nur für eine bestimmte Zeit (= befristet) beschäftigt sind.
    Angestellte sind z.B. Personen, die im Büro arbeiten. Arbeiterinnen / Arbeiter sind z.B. Handwerkerinnen / Handwerker oder Kellnerinnen / Kellner.
  • Freie Dienstnehmerin, Freier Dienstnehmer: Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nur für eine gewisse Zeit im Unternehmen mitarbeiten, können als Freie Dienstnehmerin oder Freier Dienstnehmer beschäftigt werden. Sie machen mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, einen freien Dienst-Vertrag. Mit diesem verpflichten sie sich, eine gewisse Zeit für den Auftraggeber / die Auftraggeberin zu arbeiten. Sie wählen ihre Arbeitszeit und ihren Arbeits-Ort selbst und sind nicht weisungsgebunden.
  • Geringfügig Beschäftigte / Beschäftigter: Geringfügig beschäftigt ist man, wenn man höchstens 425,70 Euro im Monat (Stand 2017) verdient.
    Geringfügige Arbeit gibt es zum Beispiel bei Teilzeit-Arbeit, oder wenn man nur manches Mal arbeitet. Sowohl Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer als auch Freie Dienstnehmerinnen / Freie Dienstnehmer können geringfügig beschäftigt sein.
  • Lehrlinge: Lehrlinge werden für einen (Lehr)Beruf ausgebildet z.B. als Malerin / Maler.
    Während ihrer Ausbildung besuchen Lehrlinge nicht nur eine Berufsschule, sondern sind auch in einem Betrieb beschäftigt. Sie haben mit diesem Unternehmen einen Lehrvertrag.

Alle oben genannten Beschäftigungsformen, also Arbeiterinnen / Arbeiter, Angestellte, Freie Dienstnehmerinnen / Freie Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer.

Schutzbestimmungen

Für manche Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer gelten Regeln, die ihnen besonderen Schutz geben. Dies gilt zum Beispiel für Jugendliche, Lehrlinge, Schwangere und Menschen mit Behinderung.

Können nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Österreich arbeiten?

Ob nicht-österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Österreich unselbstständig beschäftigt werden können, hängt von ihrem Aufenthaltstitel ab. Möglich ist dies zum Beispiel mit „Daueraufenthalt – EU“ oder der „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“. In anderen Fällen brauchen Migrantinnen und Migranten eine eigene Beschäftigungsbewilligung, um in Österreich arbeiten zu können. Während eines laufenden Asylverfahrens gibt es nur wenige Möglichkeiten, in Österreich zu arbeiten.

Wichtig!

Es ist schwierig, alle Regeln für Beschäftigung zu kennen. Deshalb ist es gut, wenn man sich
beraten lässt, zum Beispiel hier: www.migrant.at

WÖRTER, WÖRTER, WÖRTER ...

  • befristet – unbefristet
  • beschäftigt
  • geringfügig
  • selbständig – unselbständig
  • die Angestellte / der Angestellter
  • die Arbeiterin / der Arbeiter
  • die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer
  • die Freie Dienstnehmerin / der Freie
  • Dienstnehmer
  • das Gewerbe
  • der Lehrling
  • die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter
  • verdienen
  • sich verpflichten

https://www.demokratiewebstatt.at/angekommen-demokratie-und-sprache-ueben/arbeitsverhaeltnisse-in-oesterreich
gedruckt am: Samstag, 16. März 2024